Ja,
Elektrokontrollen bei Schiffen sind obligatorisch. Ausgenommen sind elektrische
Installationen bis zu 24 V auf Vergnügungsschiffen Ziff. 14, Sportbooten Ziff.
15 sowie Arbeitsschiffe Ziff. 2 Art. 2 Bst a BSV.
Diese Weisung gilt für Wasserfahrzeuge gemäss Art. 2 Bst. a der Binnenschifffahrtsverordnung insbesondere für:
- Ziff. 1: ein Wasserfahrzeug oder einen anderen zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmten Schwimmkörper oder ein schwimmendes Gerät;
- Ziff. 2 Schiffe mit Maschinenantrieb oder Motorschiffe, auch Arbeitsschiffe (schwimmende Geräte wie Mähmaschinen, Rammen, Schiffe der Berufsfischerei, Schiffe von Kantonen und Gemeinden etc., welche zur Arbeit benötigt werden);
- Ziff. 5 schwimmende Geräte wie Bagger, Krane und Hebeböcke;
- Ziff. 6 Fahrgastschiffe;
- Ziff. 8 Güterschiffe;
- Ziff. 14 Vergnügungsschiffe;
- Ziff. 15 Sportboote, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote unterstehen.
Sie ist
anwendbar auf:
neue, umzubauende sowie zu erweiternde elektrische
Installationen.
Sie ist nicht
anwendbar auf:
elektrische Installationen bis zu 24 V auf
Vergnügungsschiffen Ziff. 14, Sportbooten Ziff.
15 sowie
Arbeitsschiffe Ziff. 2 Art. 2 Bst a BSV.
Die
Kontrolle von elektrischen Installationen auf Schiffen stützt sich auf die
Weisung Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische
Niederspanungsinstallation (NIV; SR 734.27).
Die periodische
Kontrolle ist in der Regel mindestens alle 10 Jahre zu veranlassen. Bei Handänderungen von Schiffen nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle wird eine erneute Kontrolle fällig.
Ein Schiff muss
alle drei Jahre durch die Schifffahrtskontrolle des jeweiligen Kantons überprüft
werden. Bei dieser Kontrolle muss der Sicherheitsnachweis (SiNa) vorgezeigt
werden.
Eine Elektrokontrolle ist grundsätzlich bei jeder Handänderung fällig. Gemäss
Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) müssen
elektrische Installationen bei einer Handänderung überprüft werden. Eine
Ausnahme gilt nur, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine ordentliche
Elektrokontrolle durchgeführt wurde.
Der Eigentümer,
Halter oder die Schifffahrtsunternehmung haben dafür zu sorgen, dass die
elektrische
Installation jederzeit dem vorschriftsgemässen Zustand entspricht.
Die fälligen Kontrollen (Ziffern 2.5 bis 2.8) sind
fristgerecht zu veranlassen.
Es gilt das
Prinzip der Eigenverantwortung, das heisst, der Eigentümer, Halter oder das
Schifffahrtsunternehmen hat die Kontrolle unaufgefordert zu veranlassen.
Nach Änderungen
und Ergänzungen der elektrischen Installation
a) auf
Vergnügungsschiffen, Arbeitsschiffen und Sportbooten mit Spannungen über 24 V
hat der Halter
oder Eigentümer des Schiffs die Installation erneut prüfen und bescheinigen
zu lassen. Die
Änderungen sind im Handbuch für den Eigner nachzutragen.
b) auf
Fahrgastschiffen und anderen Schiffen sind die betreffenden Schemas zu
berichtigen
und im
Schiffbuch nachzutragen. Die Kontrolle ist durch den Eigentümer, Halter oder
die
Schifffahrtsunternehmung
zu veranlassen.
Das ist ein
Dokument, welches bestätigt, dass die elektrischen Installationen der
Eigentumswohnung oder des Gebäudes den geltenden Sicherheitsanforderungen
entsprechen und allfällige Mängel behoben worden sind. Der Inhalt dieses
Dokumentes ist gesamtschweizerisch geregelt. Der Sicherheitsnachweis ist durch
den Schiffseigentümer aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.
Im
Sicherheitsnachweis müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
- Schiffshalter (Name, Adresse);
Schiffsdaten (Marke, Typ und Kennzeichen oder
Schalen-Nummer [HIN]);
- Beschreibung der Installation einschliesslich
allfälliger Besonderheiten;
- Kontrollperiode;
- Datum der Kontrolle;
- Ergebnis der Schlusskontrolle nach Art. 24 NIV,
inkl. Protokoll der Funktionsprüfung;
- Name und Adresse der kontrollberechtigten Person
und das Ergebnis der Abnahme- oder
periodischen
Kontrolle.
Das ist eine Firma,
die weder an der Planung, der Durchführung noch an der Erstellung der elektrischen Installation beteiligt
war. Elektrokontrollen müssen von einem unabhängigen Kontrollorgan durchgeführt
werden.
NIV ist die Niederspannungs-Installationsverordnung. Auf den 1. Januar 2002 hat der Bundesrat die neue Niederspannungs-Installationsverordnung in Kraft gesetzt. Diese stützt sich auf das Elektrizitätsgesetz ab. Der Bundesrat will damit die Verantwortung klar regeln und die Sicherheit von Personen und Sachen erhöhen.