Das Dokument Weisung - Elektrische Installationen auf Schiffen dient als Grundlage.
Diese Weisung regelt die Ausführung und Instandhaltung von elektrischen Installationen auf Schiffen sowie die Kontrolle solcher Installationen.
Die Weisung stützt sich auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27).
Diese Weisung gilt für Wasserfahrzeuge gemäss Art. 2 Bst. a der Binnenschifffahrtsverordnung insbesondere für:
Sie ist
anwendbar auf:
- neue, umzubauende sowie zu erweiternde elektrische
Installationen.
Sie ist nicht
anwendbar auf:
- elektrische Installationen bis zu 24 V auf
Vergnügungsschiffen Ziff. 14, Sportbooten Ziff. 15 sowie
Arbeitsschiffe Ziff. 2 Art. 2 Bst a BSV.
Nebst dieser Weisung sind folgende Vorschriften und Normen zu beachten:
Elektrische Installationen auf Schiffen erstellen, ändern oder instand stellen dürfen:
a) Personen, die fachkundig im Sinn von Art. 8 Abs. 1 NIV sind und eine allgemeine Installationsbewilligung des ESTI für natürliche Personen nach Art. 7 NIV besitzen;
b) Betriebe, die eine fachkundige Person im Sinn von Art. 8 Abs. 1 NIV beschäftigen und eine allgemeine Installationsbewilligung des ESTI für Betriebe nach Art. 9 Abs. 1 NIV besitzen;
c) Betriebe, die zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzen, die Träger der Bewilligung des ESTI für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (Schiffe) nach Art. 14 NIV oder Art. 13 NIV sind.
In allen genannten Fällen gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, das heisst, der Eigentümer, Halter oder das Schifffahrtsunternehmen hat die Kontrolle unaufgefordert zu veranlassen. Bezüglich Abnahmekontrollen und periodischer Kontrollen von elektrischen Installationen auf Schiffen gilt:
Vergnügungs- und
Arbeitsschiffe
Abnahmekontrollen
sind durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte
Inspektionsstelle gemäss Art. 35
Abs. 3 NIV durchzuführen. Die periodische
Kontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durch den Inhaber einer
Kontrollbewilligung nach Art. 27
Abs. 1 (für natürliche Personen) oder Abs. 2 (für juristische Personen) NIV
durchzuführen (siehe Art. 32 Abs. 4 NIV in Verbindung mit Ziff. 2 Bst. c. Ziff.
10 Anhang NIV). Der
Sicherheitsnachweis der elektrischen Installationen ist der zuständigen Stelle
auf Verlangen vorzuweisen.
Sportboote
Vor der
Inbetriebnahme ist der Zulassungsstelle eine Konformitätserklärung mit dem
Hinweis auf die
Europäische Norm SN EN ISO 13297:2000 vorzulegen (siehe Art. 148j BSV in
Verbindung mit Anhang 31
BSV). Die periodische
Kontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durch den Inhaber einer
Kontrollbewilligung nach Art. 27
Abs. 1 (für natürliche Personen) oder Abs. 2 (für juristische Personen) NIV
durchzuführen (siehe Art. 32 Abs. 4 NIV in Verbindung mit Ziff. 2 Bst. c. Ziff.
10 Anhang NIV). Der
Sicherheitsnachweis der elektrischen Installationen ist der zuständigen Stelle
auf Verlangen vorzuweisen. Weisung ESTI Nr. 607 Elektrische Installationen auf Schiffen
(We Schiffe) Eidgenössisches Starkstrominspektorat
ESTI Seite 7/17
Fahrgastschiffe
Abnahmekontrollen
werden durch eine akkreditierte Inspektionsstelle oder das ESTI vor oder während der
Inbetriebnahme durchgeführt. Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt der
zuständigen Behörde
unaufgefordert eine Kopie des Sicherheitsnachweises. Periodische
Kontrollen sind mindestens alle zehn Jahre durch eine akkreditierte
Inspektionsstelle durchzuführen. Der
Sicherheitsnachweis der periodischen Kontrolle von Schiffen konzessionierter
Schifffahrtsunternehmen ist dem BAV
unaufgefordert zuzustellen. Der
Sicherheitsnachweis der periodischen Kontrolle von Schiffen
bewilligungspflichtiger Schifffahrtsunternehmen
ist der zuständigen Zulassungsstelle unaufgefordert zuzustellen.
Alle anderen
Schiffe (Schiffe für den
gewerbsmässigen Transport von höchstens 12 Fahrgästen, Güterschiffe, schwimmende
Geräte, Yachten etc.)
Abnahmekontrollen
werden durch eine akkreditierte Inspektionsstelle oder das ESTI vor oder während der
Inbetriebnahme durchgeführt. Der Eigentümer oder Halter übermittelt der
zuständigen Behörde
unaufgefordert eine Kopie des Sicherheitsnachweises. Periodische
Kontrollen sind mindestens alle zehn Jahre durch eine akkreditierte
Inspektionsstelle durchzuführen. Der
Sicherheitsnachweis der periodischen Kontrolle ist der zuständigen
Zulassungsstelle anlässlich der periodischen
Nachprüfung des Schiffes vorzuweisen.
Nach Änderungen und Ergänzungen der elektrischen Installation:
a) auf Vergnügungsschiffen, Arbeitsschiffen und Sportbooten mit Spannungen über 24 V hat der Halter oder Eigentümer des Schiffs die Installation erneut prüfen und bescheinigen zu lassen. Die Änderungen sind im Handbuch für den Eigner nachzutragen.
b) auf Fahrgastschiffen und anderen Schiffen sind die betreffenden Schemas zu berichtigen und im Schiffbuch nachzutragen. Die Kontrolle ist durch den Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung zu veranlassen.
Bei Handänderungen von Schiffen nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle wird eine erneute Kontrolle fällig.
Im Sicherheitsnachweis müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
Der Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung haben dafür zu sorgen, dass die elektrische Installation jederzeit dem vorschriftsgemässen Zustand entspricht. Die fälligen Kontrollen (Ziffern 2.5 bis 2.8) sind fristgerecht zu veranlassen.