Elektrokontrolle bei Vergnügungsschiffen, Sportbooten & Yachten

Der Anlagebesitzer ist gemäss schweizerischer Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) verpflichtet, elektrische Installationen ein erstes Mal nach der Erstellung und später periodisch überprüfen zu lassen. Falls nötig müssen allfällige Mängel behoben werden. Durch eine regelmässige Elektrokontrolle sollen Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt verhindert werden. 

Die Elektrokontrolle muss von einem unabhängigen Kontrollorgan wie der Elektrokontrollen Schweiz AG durchgeführt werden.

Vergnügungsschiff

Abnahmekontrolle und periodische Elektrokontrolle

Vergnügungsschiffe
  • Abnahmekontrollen sind durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle gemäss Art. 35 Abs. 3 NIV durchzuführen.
  • Die periodische Kontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durch ein unabhängiges Kontrollorgan wie die Elektrokontrollen Schweiz AG durchzuführen.
  • Der Sicherheitsnachweis der elektrischen Installationen ist der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuweisen.
Sportboote
  • Vor der Inbetriebnahme ist der Zulassungsstelle eine Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die Europäische Norm SN EN ISO 13297:2000 vorzulegen (siehe Art. 148j BSV in Verbindung mit Anhang 31 BSV).
  • Die periodische Kontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durch ein unabhängiges Kontrollorgan wie die Elektrokontrollen Schweiz AG durchzuführen.
  • Der Sicherheitsnachweis der elektrischen Installationen ist der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuweisen.

Yachten
  • Abnahmekontrollen werden durch eine akkreditierte Inspektionsstelle oder das ESTI vor oder während der Inbetriebnahme durchgeführt. Der Eigentümer oder Halter übermittelt der zuständigen Behörde unaufgefordert eine Kopie des Sicherheitsnachweises.
  • Die periodische Kontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durch ein unabhängiges Kontrollorgan wie die Elektrokontrollen Schweiz AG durchzuführen.
  • Der Sicherheitsnachweis der periodischen Kontrolle ist der zuständigen Zulassungsstelle anlässlich der periodischen Nachprüfung des Schiffes vorzuweisen.

Kontrollgebiet

Wir sind in der ganzen Schweiz tätig.

Befindet sich Ihr Schiff im grünen Kartenbereich, gelten diese Preise. Im blauen Bereich, wird eine Wegpauschale dazugerechnet.

Einsatzgebiet
Region Luzern & ZugRegion BodenseeRegion Zürich
ÄgeriseeBodenseeGreifensee
Baldeggersee Pfäffikersee
Hallwilersee Walensee
Lauerzersee Zürichsee
Sarnersee
Sempachersee
Vierwaldstättersee
Zugersee

Wichtig zu Wissen

Regelmässige Elektrokontrolle

Ein Schiff muss alle drei Jahre durch die Schifffahrtskontrolle des jeweiligen Kantons überprüft werden. Bei dieser Kontrolle muss der Sicherheitsnachweis vorgezeigt werden.

Änderungen bei Schiffen

Nach Änderungen und Ergänzungen der elektrischen Installation

a) auf Vergnügungsschiffen, Arbeitsschiffen und Sportbooten mit Spannungen über 24 V hat der Halter oder Eigentümer des Schiffs die Installation erneut prüfen und bescheinigen zu lassen. Die Änderungen sind im Handbuch für den Eigner nachzutragen.

b) auf Fahrgastschiffen und anderen Schiffen sind die betreffenden Schemas zu berichtigen und im Schiffbuch nachzutragen. Die Kontrolle ist durch den Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung zu veranlassen.

Handänderung bei Schiffen

Bei Handänderungen von Schiffen nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle wird eine erneute Kontrolle fällig.

Unterhaltspflicht von Schiffen

Der Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung haben dafür zu sorgen, dass die elektrische Installation jederzeit dem vorschriftsgemässen Zustand entspricht. Die fälligen Kontrollen (Ziffern 2.5 bis 2.8) sind fristgerecht zu veranlassen.

Dokumentation für den Sicherheitsnachweis bei Schiffen

Im Sicherheitsnachweis müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Schiffshalter (Name, Adresse);
  • Schiffsdaten (Marke, Typ und Kennzeichen oder Schalen-Nummer [HIN]);
  • Beschreibung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten;
  • Kontrollperiode;
  • Datum der Kontrolle;
  • Ergebnis der Schlusskontrolle nach Art. 24 NIV, inkl. Protokoll der Funktionsprüfung;
  • Name und Adresse der kontrollberechtigten Person und das Ergebnis der Abnahme- oder periodischen Kontrolle.