Elektrokontrollen mit Sicherheitsnachweis bei Wasserfahrzeugen

Die Kontrolle von elektrischen Installationen auf Schiffen stützt sich auf die Weisung Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspanungsinstallation (NIV; SR 734.27). Durch regelmässige Elektrokontrollen sollen Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt verhindert werden. 

Die Elektrokontrolle muss von einem unabhängigen Kontrollorgan wie der Elektrokontrollen Schweiz AG durchgeführt werden.

Geltungsbereich

Diese Weisung gilt für Wasserfahrzeuge gemäss Art. 2 Bst. a der Binnenschifffahrtsverordnung insbesondere für:

  • Ziff. 1: ein Wasserfahrzeug oder einen anderen zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmten Schwimmkörper oder ein schwimmendes Gerät;
  • Ziff. 2 Schiffe mit Maschinenantrieb oder Motorschiffe, auch Arbeitsschiffe (schwimmende Geräte wie Mähmaschinen, Rammen, Schiffe der Berufsfischerei, Schiffe von Kantonen und Gemeinden etc., welche zur Arbeit benötigt werden);
  • Ziff. 5 schwimmende Geräte wie Bagger, Krane und Hebeböcke;
  • Ziff. 6 Fahrgastschiffe;
  • Ziff. 8 Güterschiffe;
  • Ziff. 14 Vergnügungsschiffe;
  • Ziff. 15 Sportboote, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote unterstehen.
Anwendbar auf:Nicht anwendbar auf
Neue elektrische InstallationenElektrische Installationen bis zu 24 V auf Vergnügungsschiffen Ziff. 14
Umzubauende elektrische InstallationenElektrische Installationen bis zu 24 V auf Sportbooten Ziff. 15
Zu erweiternde InstallationenElektrische Installationen bis zu 24 V auf Arbeitsschiffe Ziff. 2 Art. 2 Bst a BSV

Elektrokontrolle bei Wasserfahrzeugen

In allen genannten Fällen gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, das heisst, der Eigentümer, Halter oder das Schifffahrtsunternehmen hat die Kontrolle unaufgefordert zu veranlassen. Die Elektrokontrollen Schweiz AG ist berechtigt, Elektrokontrollen an Wasserfahrzeugen durchzuführen.
Bezüglich Abnahmekontrollen und periodischer Kontrollen von elektrischen Installationen auf Schiffen gilt:

Vergnügungsschiff Yacht

Vergnügungsschiffe, Sportboote & Yachten

Arbeitsschiff

Arbeitsschiffe

Vergnügungsschiff Yacht

Fahrgastschiffe

Güterschiff

Güterschiffe

Werft

Werft

Kontrollgebiet

Wir sind in der ganzen Schweiz tätig.

Befindet sich Ihr Schiff im grünen Kartenbereich, gelten diese Preise. Im blauen Bereich, wird eine Wegpauschale dazugerechnet.

Einsatzgebiet
Region Luzern & ZugRegion BodenseeRegion Zürich
ÄgeriseeBodenseeGreifensee
Baldeggersee Pfäffikersee
Hallwilersee Walensee
Lauerzersee Zürichsee
Sarnersee
Sempachersee
Vierwaldstättersee
Zugersee

Wichtig zu Wissen

Regelmässige Elektrokontrolle

Ein Schiff muss alle drei Jahre durch die Schifffahrtskontrolle des jeweiligen Kantons überprüft werden. Bei dieser Kontrolle muss der Sicherheitsnachweis vorgezeigt werden.

Änderungen bei Schiffen

Nach Änderungen und Ergänzungen der elektrischen Installation

a) auf Vergnügungsschiffen, Arbeitsschiffen und Sportbooten mit Spannungen über 24 V hat der Halter oder Eigentümer des Schiffs die Installation erneut prüfen und bescheinigen zu lassen. Die Änderungen sind im Handbuch für den Eigner nachzutragen.

b) auf Fahrgastschiffen und anderen Schiffen sind die betreffenden Schemas zu berichtigen und im Schiffbuch nachzutragen. Die Kontrolle ist durch den Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung zu veranlassen.

Handänderung bei Schiffen

Bei Handänderungen von Schiffen nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle wird eine erneute Kontrolle fällig.

Unterhaltspflicht von Schiffen

Der Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung haben dafür zu sorgen, dass die elektrische Installation jederzeit dem vorschriftsgemässen Zustand entspricht. Die fälligen Kontrollen (Ziffern 2.5 bis 2.8) sind fristgerecht zu veranlassen.

Dokumentation für den Sicherheitsnachweis bei Schiffen

Im Sicherheitsnachweis müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Schiffshalter (Name, Adresse);
  • Schiffsdaten (Marke, Typ und Kennzeichen oder Schalen-Nummer [HIN]);
  • Beschreibung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten;
  • Kontrollperiode;
  • Datum der Kontrolle;
  • Ergebnis der Schlusskontrolle nach Art. 24 NIV, inkl. Protokoll der Funktionsprüfung;
  • Name und Adresse der kontrollberechtigten Person und das Ergebnis der Abnahme- oder periodischen Kontrolle.

6 Gründe für eine Elektrokontrolle durch die Elektrokontrollen Schweiz AG

  • Elektrokontrollen werden innert 15 Arbeitstagen durchgeführt.
  • Unsere Preise liegen im Durchschnitt rund 15 Prozent unter den Preisempfehlungen des Verbands Schweizer Elektrokontrollen.
  • Die Elektrokontrolleure der EKS haben alle mindestens 10 Jahre Berufserfahrung.
  • Bei Mängeln unterscheiden wir zwischen Baumängeln, Mängeln infolge Abnutzung oder Laieninstallationen. Das hat zur Folge, dass die Eigentümerschaft nicht in jedem Fall die Kosten zu tragen hat.
  • Höhere Wirtschaftlichkeit durch professionelle Beratung unserer Sicherheitsexperten in allen Anliegen von der Sanierung bis zu Neuinvestitionen.
  • Ihre Sicherheit hat für uns höchste Priorität, weshalb uns eine verantwortungsvolle und gewissenhafte Prüfung am Herzen liegt.