Die Kontrolle von elektrischen Installationen auf Schiffen stützt sich auf die Weisung Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspanungsinstallation (NIV; SR 734.27). Durch regelmässige Elektrokontrollen sollen Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt verhindert werden.
Die Elektrokontrolle muss von einem unabhängigen Kontrollorgan wie der Elektrokontrollen Schweiz AG durchgeführt werden.
Diese Weisung gilt für Wasserfahrzeuge gemäss Art. 2 Bst. a der Binnenschifffahrtsverordnung insbesondere für:
Anwendbar auf: | Nicht anwendbar auf |
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Neue elektrische Installationen | Elektrische Installationen bis zu 24 V auf Vergnügungsschiffen Ziff. 14 |
Umzubauende elektrische Installationen | Elektrische Installationen bis zu 24 V auf Sportbooten Ziff. 15 |
Zu erweiternde Installationen | Elektrische Installationen bis zu 24 V auf Arbeitsschiffe Ziff. 2 Art. 2 Bst a BSV |
In allen
genannten Fällen gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, das heisst, der
Eigentümer, Halter oder das Schifffahrtsunternehmen hat die Kontrolle
unaufgefordert zu veranlassen. Die Elektrokontrollen Schweiz AG ist berechtigt, Elektrokontrollen an Wasserfahrzeugen durchzuführen.
Bezüglich Abnahmekontrollen
und periodischer Kontrollen von elektrischen Installationen auf Schiffen
gilt:
Wir sind in der ganzen Schweiz tätig.
Befindet sich Ihr Schiff im grünen Kartenbereich, gelten diese Preise. Im blauen Bereich, wird eine Wegpauschale dazugerechnet.
Region Luzern & Zug | Region Bodensee | Region Zürich |
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Ägerisee | Bodensee | Greifensee |
Baldeggersee | Pfäffikersee | |
Hallwilersee | Walensee | |
Lauerzersee | Zürichsee | |
Sarnersee | ||
Sempachersee | ||
Vierwaldstättersee | ||
Zugersee |
Ein Schiff muss alle drei Jahre durch die Schifffahrtskontrolle des jeweiligen Kantons überprüft werden. Bei dieser Kontrolle muss der Sicherheitsnachweis vorgezeigt werden.
Nach Änderungen und Ergänzungen der elektrischen Installation
a) auf Vergnügungsschiffen, Arbeitsschiffen und Sportbooten mit Spannungen über 24 V hat der Halter oder Eigentümer des Schiffs die Installation erneut prüfen und bescheinigen zu lassen. Die Änderungen sind im Handbuch für den Eigner nachzutragen.
b) auf Fahrgastschiffen und anderen Schiffen sind die betreffenden Schemas zu berichtigen und im Schiffbuch nachzutragen. Die Kontrolle ist durch den Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung zu veranlassen.
Bei Handänderungen von Schiffen nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle wird eine erneute Kontrolle fällig.
Der Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung haben dafür zu sorgen, dass die elektrische Installation jederzeit dem vorschriftsgemässen Zustand entspricht. Die fälligen Kontrollen (Ziffern 2.5 bis 2.8) sind fristgerecht zu veranlassen.
Im Sicherheitsnachweis müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein: