Vorschriften rund um Elektrokontrollen bei Schiffen

Das Dokument Weisung - Elektrische Installationen auf Schiffen dient als Grundlage.

Gegenstand

Diese Weisung regelt die Ausführung und Instandhaltung von elektrischen Installationen auf Schiffen sowie die Kontrolle solcher Installationen.

Die Weisung stützt sich auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27).

Geltungsbereich

Diese Weisung gilt für Wasserfahrzeuge gemäss Art. 2 Bst. a der Binnenschifffahrtsverordnung insbesondere für:

  • Ziff. 1: ein Wasserfahrzeug oder einen anderen zur Fortbewegung auf oder unter der
  • Wasseroberfläche bestimmten Schwimmkörper oder ein schwimmendes Gerät;
  • Ziff. 2 Schiffe mit Maschinenantrieb oder Motorschiffe, auch Arbeitsschiffe
  • (schwimmende Geräte wie Mähmaschinen, Rammen, Schiffe der Berufsfischerei, Schiffe
  • von Kantonen und Gemeinden etc., welche zur Arbeit benötigt werden);
  • Ziff. 5 schwimmende Geräte wie Bagger, Krane und Hebeböcke;
  • Ziff. 6 Fahrgastschiffe;
  • Ziff. 8 Güterschiffe;
  • Ziff. 14 Vergnügungsschiffe;
  • Ziff. 15 Sportboote, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote unterstehen.

Sie ist anwendbar auf:
- neue, umzubauende sowie zu erweiternde elektrische Installationen.

Sie ist nicht anwendbar auf:
- elektrische Installationen bis zu 24 V auf Vergnügungsschiffen Ziff. 14, Sportbooten Ziff. 15 sowie Arbeitsschiffe Ziff. 2 Art. 2 Bst a BSV.

Geltende Vorschriften

Nebst dieser Weisung sind folgende Vorschriften und Normen zu beachten:

  • das Bundesgesetz betreffend der elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0);
  • das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG; SR 747.201);
  • die Verordnung über elektrische Schwachstromanlagen vom 30. März 1994 (Schwachstromverordnung; SR 734.1);
  • die Verordnung über elektrische Starkstromanlagen vom 30. März 1994 (Starkstromverordnung; SR 734.2);
  • die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse vom 9. April 1997 (NEV; SR 734.26);
  • die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27);
  • die Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV; SR 747.201.1);
  • die Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen vom 14. März 1994 (Schiffbauverordnung, SBV; SR 747.201.7);
  • die Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung (AB-SBV; SR 747.201.71);
  • die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 (RheinSchUO; SR 747.224.131);
  • die Vorschriften einer anerkannten Klassifizierungsgesellschaft;
  • die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18);
  • die Norm Elektrische Anlagen auf Schiffen. Teil 507: Yachten SN EN 60092-507;
  • die Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) SEV 1000:2010;
  • die europäische Norm SN EN/ISO 13297:2000, Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrische Systeme – Wechselstrom-(AC)-Anlagen;
  • die Europäische Norm SN EN/ISO 10133:2000, Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrische Systeme – Kleinspannungs-Gleichstrom (DC)-Anlagen;
  • die Europäische Norm EN 28846:1993/A1:2000 (ISO 8846:1990), Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrische Geräte – Zündschutz gegenüber entflammbaren Gasen.

Installationsberechtigung

Elektrische Installationen auf Schiffen erstellen, ändern oder instand stellen dürfen:

a) Personen, die fachkundig im Sinn von Art. 8 Abs. 1 NIV sind und eine allgemeine Installationsbewilligung des ESTI für natürliche Personen nach Art. 7 NIV besitzen;

b) Betriebe, die eine fachkundige Person im Sinn von Art. 8 Abs. 1 NIV beschäftigen und eine allgemeine Installationsbewilligung des ESTI für Betriebe nach Art. 9 Abs. 1 NIV besitzen;

c) Betriebe, die zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzen, die Träger der Bewilligung des ESTI für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen (Schiffe) nach Art. 14 NIV oder Art. 13 NIV sind.

Elektrokontrollen

In allen genannten Fällen gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, das heisst, der Eigentümer, Halter oder das Schifffahrtsunternehmen hat die Kontrolle unaufgefordert zu veranlassen. Bezüglich Abnahmekontrollen und periodischer Kontrollen von elektrischen Installationen auf Schiffen gilt:

Vergnügungs- und Arbeitsschiffe
Abnahmekontrollen sind durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle gemäss Art. 35 Abs. 3 NIV durchzuführen. Die periodische Kontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durch den Inhaber einer Kontrollbewilligung nach Art. 27 Abs. 1 (für natürliche Personen) oder Abs. 2 (für juristische Personen) NIV durchzuführen (siehe Art. 32 Abs. 4 NIV in Verbindung mit Ziff. 2 Bst. c. Ziff. 10 Anhang NIV). Der Sicherheitsnachweis der elektrischen Installationen ist der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuweisen.

Sportboote
Vor der Inbetriebnahme ist der Zulassungsstelle eine Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die Europäische Norm SN EN ISO 13297:2000 vorzulegen (siehe Art. 148j BSV in Verbindung mit Anhang 31 BSV). Die periodische Kontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durch den Inhaber einer Kontrollbewilligung nach Art. 27 Abs. 1 (für natürliche Personen) oder Abs. 2 (für juristische Personen) NIV durchzuführen (siehe Art. 32 Abs. 4 NIV in Verbindung mit Ziff. 2 Bst. c. Ziff. 10 Anhang NIV). Der Sicherheitsnachweis der elektrischen Installationen ist der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuweisen. Weisung ESTI Nr. 607 Elektrische Installationen auf Schiffen (We Schiffe) Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Seite 7/17

Fahrgastschiffe
Abnahmekontrollen werden durch eine akkreditierte Inspektionsstelle oder das ESTI vor oder während der Inbetriebnahme durchgeführt. Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt der zuständigen Behörde unaufgefordert eine Kopie des Sicherheitsnachweises. Periodische Kontrollen sind mindestens alle zehn Jahre durch eine akkreditierte Inspektionsstelle durchzuführen. Der Sicherheitsnachweis der periodischen Kontrolle von Schiffen konzessionierter Schifffahrtsunternehmen ist dem BAV unaufgefordert zuzustellen. Der Sicherheitsnachweis der periodischen Kontrolle von Schiffen bewilligungspflichtiger Schifffahrtsunternehmen ist der zuständigen Zulassungsstelle unaufgefordert zuzustellen.

Alle anderen Schiffe (Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens 12 Fahrgästen, Güterschiffe, schwimmende Geräte, Yachten etc.)
Abnahmekontrollen werden durch eine akkreditierte Inspektionsstelle oder das ESTI vor oder während der Inbetriebnahme durchgeführt. Der Eigentümer oder Halter übermittelt der zuständigen Behörde unaufgefordert eine Kopie des Sicherheitsnachweises. Periodische Kontrollen sind mindestens alle zehn Jahre durch eine akkreditierte Inspektionsstelle durchzuführen. Der Sicherheitsnachweis der periodischen Kontrolle ist der zuständigen Zulassungsstelle anlässlich der periodischen Nachprüfung des Schiffes vorzuweisen.

Änderung

Nach Änderungen und Ergänzungen der elektrischen Installation:

a) auf Vergnügungsschiffen, Arbeitsschiffen und Sportbooten mit Spannungen über 24 V hat der Halter oder Eigentümer des Schiffs die Installation erneut prüfen und bescheinigen zu lassen. Die Änderungen sind im Handbuch für den Eigner nachzutragen.

b) auf Fahrgastschiffen und anderen Schiffen sind die betreffenden Schemas zu berichtigen und im Schiffbuch nachzutragen. Die Kontrolle ist durch den Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung zu veranlassen.

Handänderung

Bei Handänderungen von Schiffen nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle wird eine erneute Kontrolle fällig.

Dokumentation für den Sicherheitsnachweis

Im Sicherheitsnachweis müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Schiffshalter (Name, Adresse);
  • Schiffsdaten (Marke, Typ und Kennzeichen oder Schalen-Nummer [HIN]);
  • Beschreibung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten;
  • Kontrollperiode;
  • Datum der Kontrolle;
  • Ergebnis der Schlusskontrolle nach Art. 24 NIV, inkl. Protokoll der Funktionsprüfung;
  • Name und Adresse der kontrollberechtigten Person und das Ergebnis der Abnahme- oder periodischen Kontrolle. 

Unterhaltspflicht

Der Eigentümer, Halter oder die Schifffahrtsunternehmung haben dafür zu sorgen, dass die elektrische Installation jederzeit dem vorschriftsgemässen Zustand entspricht. Die fälligen Kontrollen (Ziffern 2.5 bis 2.8) sind fristgerecht zu veranlassen.